Artikel 12 VO (EU, Euratom) 2013/1311

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(1) Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(2) Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

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