Artikel 24 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Einheitlichkeit des Haushaltsplans
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
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