Artikel 19 VO (EU, Euratom) 2013/883
Evaluierungsbericht und mögliche Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum einen Evaluierungsbericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA. Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Vorlage des Evaluierungsberichts gemäß Absatz 1 legt die Kommission, soweit erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des für das Amt geltenden Regelungsrahmens vor, einschließlich zusätzlicher oder ausführlicherer Vorschriften zur Organisation des Amtes, zu dessen Aufgaben oder zu den für seine Tätigkeit geltenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit der EUStA, grenzüberschreitende Untersuchungen und Untersuchungen in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen.
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