Artikel 21 VO (EU, Euratom) 2013/883
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 15 Absatz 3 gilt auch für die Dauer des Mandats der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Überwachungsausschusses. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmt der Präsident des Europäischen Parlaments per Losentscheid unter den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zwei Mitglieder, deren Pflichten in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf der ersten 36 Monate ihres Mandats enden. Auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 2012/45/EU, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1) und in der Reihenfolge der darin genannten Liste werden als Nachfolger der ausscheidenden Mitglieder automatisch zwei neue Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Diese neuen Mitglieder sind die ersten beiden Personen, deren Namen in dieser Liste erscheinen.
(3) Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Dauer der Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Generaldirektors.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 30.
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