Artikel 7 VO (EU, Euratom) 2013/883

Durchführung der Untersuchungen

(1) Der Generaldirektor leitet – gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen – die Untersuchungen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den von ihm benannten Bediensteten des Amtes durchgeführt. Der Generaldirektor führt keine konkreten Untersuchungsmaßnahmen persönlich durch.

(2) Die Bediensteten des Amtes nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Der Generaldirektor stellt diese Ermächtigung aus; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten die erforderliche Unterstützung, damit die Bediensteten des Amtes ihren Aufgaben nach dieser Verordnung wirksam und ohne unangemessene Verzögerung nachkommen können. Wenn eine solche Unterstützung geleistet wird, verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden nationalen Verfahrensrecht.

(3a) Auf ein schriftlich zu erläuterndes Ersuchen des Amtes bezüglich der untersuchten Sachverhalte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die nationalen zuständigen Behörden gelten – folgende Informationen an das Amt:

a)
die in den zentralen automatisierten Mechanismen verfügbaren und in Artikel 32a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Informationen;
b)
die Transaktionsaufzeichnungen, wenn diese für die Zwecke der Untersuchung unbedingt notwendig sind.

Das Ersuchen des Amtes umfasst eine Begründung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf Art und Schwere der untersuchten Sachverhalte. Ein solches Ersuchen kann sich nur auf die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen beziehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Zwecke in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zuständigen Behörden mit.

(3b) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sorgen dafür, dass ihre Beamten, sonstigen Bediensteten, Mitglieder, Leiter und Mitarbeiter den Bediensteten des Amtes die zur wirksamen und ohne unangemessene Verzögerung erfolgende Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen.

(4) Beinhaltet eine Untersuchung externe sowie interne Elemente, so kommt Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4 zur Anwendung.

(5) Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein.

(6) Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt unverzüglich das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die laufende Untersuchung in Kenntnis. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

a)
die Namen der betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bediensteten sowie eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts,
b)
jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle bei der Entscheidung dienlich sein kann, welche verwaltungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu treffen sind,
c)
etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde, sowie, bei externen Untersuchungen, in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist.

Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt jederzeit konsultieren, um gegebenenfalls zu beschließen, in enger Zusammenarbeit mit ihm geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu treffen. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen setzen das Amt unverzüglich von jeglicher getroffenen Sicherungsmaßnahme in Kenntnis.

(7) Erforderlichenfalls obliegt es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf Ersuchen des Amtes gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Maßnahmen zur Beweissicherung.

(8) Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie gegebenenfalls die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

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