Artikel 35 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Rechtsbehelf

Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des AEUV Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.

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