Artikel 1 VO (EU, Euratom) 2014/609
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.
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