Artikel 10a VO (EU, Euratom) 2014/609
Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel
(1) Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats. Die Beträge werden in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist, gutgeschrieben.
(2) Für die spezifischen Erfordernisse der Zahlung der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und einschlägige nachfolgende Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 kann die Kommission die Mitgliedstaaten für die spezifischen Erfordernisse der Zahlung der Ausgaben der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und einschlägige nachfolgende Rechtsvorschriften der Union je nach Stand der Kassenmittel der Union ersuchen, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.
Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.
Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die in den Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.
Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.
Die Bestimmungen des Absatzes 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Absatzes 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.
Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine Zustimmung der Kommission zur vorzeitigen Bereitstellung von MwSt.- und BNE-Eigenmitteln beantragen, insbesondere im Rahmen von Berichtigungshaushaltsplänen zum Jahresende; dabei werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Eigenmittel haben. Jede Vorauszahlung wird mindestens sieben Arbeitstage im Voraus beantragt, und der Antrag ist hinreichend zu begründen. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung des Kassenbestands und des Liquiditätsbedarfs der Kommission. Der Mitgliedstaat darf die Vorauszahlung erst nach Zustimmung der Kommission ausführen. Alle zusätzlichen Kosten, die mit der vorzeitigen Bereitstellung von MwSt.- und BNE-Eigenmitteln verbunden sind, werden von dem antragstellenden Mitgliedstaat getragen.
(3) Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.
Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist das nicht der Fall, so erfolgen diese Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 10 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen in der Rechnung für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.
(4) Die Zwölftel für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans nach Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet. Die Angleichung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.
(5) Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben. Die Angleichung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
(6) Die Finanzierung der Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unverändert.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
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