Artikel 18 VO (EU, Euratom) 2014/609
Aufhebung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
(2) Artikel 10 Absatz 7a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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