Präambel VO (Euratom) 2004/1841

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission(1) wird aufgrund der Einstellung der Uranschürfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt.
(2)
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung ausdrücklich aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 221 vom 14.8.1976, S. 17.

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