Präambel VO (Euratom) 2004/1841
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 70,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission(1) wird aufgrund der Einstellung der Uranschürfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt.
- (2)
- Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung ausdrücklich aufgehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 221 vom 14.8.1976, S. 17.
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