Artikel 13 VO (Euratom) 2005/302

Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestandes

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone

a)
Materialbilanzberichte gemäß dem in Anhang IV enthaltenen Format mit folgenden Angaben:

i)
realer Anfangsbestand,
ii)
Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen),
iii)
End-Buchbestand,
iv)
realer Endbestand,
v)
nicht nachgewiesenes Material;

b)
eine Aufstellung des realen Bestands gemäß dem in Anhang V enthaltenen Format, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.

Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln.

Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.

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