Artikel 22 VO (Euratom) 2005/302

Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe

Personen oder Unternehmen, die eine Weitergabe nach den Artikeln 20 und 21 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 14, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist.

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