Artikel 32 VO (Euratom) 2005/302
Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:
- a)
- anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
- b)
- anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
- c)
- anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.