Artikel 34 VO (Euratom) 2005/302

Besondere Bestimmungen für Kernwaffen-Mitgliedstaaten

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen,

oder

b)
Kernmaterial, das von diesem Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde.

(2) Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Verfahren von der Kommission nach Konsultation und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2

a)
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden;
b)
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, herstellen, verarbeiten, trennen, wiederaufarbeiten oder anderweitig verwenden;
c)
gelten Artikel 2 und 5 sowie die Artikel 7 bis 32 und die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie die Artikel 35, 36 und 37 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter Buchstaben a) und b) dieses Absatzes bezeichneten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet;
d)
gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c) nicht im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten.

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