Artikel 7 VO (Euratom) 2013/1368
Detaillierte Umsetzungsverfahren
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm für deren gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf diese Programme die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dienen.
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