Artikel 9 VO (Euratom) 2013/1368

Halbzeitbewertung

(1) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Halbzeitbewertung betreffend das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert für die Union, damit ein Beschluss zur Änderung oder Aussetzung dieser Maßnahmen erlassen werden kann. Bei der Bewertung wird auch darauf eingegangen, inwieweit Änderungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 7 beschriebenen detaillierten Umsetzungsverfahren angebracht sind.

(2) Bei der Halbzeitbewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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