ANHANG VO (Euratom) 87/3954

HÖCHSTWERTE FÜR NAHRUNGSMITTEL UND FUTTERMITTEL (Bq/kg)

(1)Nahrungsmittel Futtermittel(2)
Nahrungsmittel für Säuglinge(3) Milcherzeugnisse(4) Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmittel von geringer Bedeutung(5) Flüssige Nahrungsmittel(6)
Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 75 125 750 125
Jodisotope, insbesondere I-131 150 500 2000 500
Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 1 20 80 20
Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137(7) 400 1000 1250 1000

Fußnote(n):

(1)

Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

(2)

Die Höchstwerte für Futtermittel werden gemäß Artikel 7 noch festgelegt. Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß sie allein diese Einhaltung unter allen Umständen gewährleisten; sie berühren auch nicht die Verpflichtung, die Werte in Erzeugnissen tierischer Herkunft, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

(3)

Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als „Zubereitung für Säuglinge” gekennzeichnet und etikettiert sind.

(4)

Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender Codenummern der Kombinierten Nomenklatur einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer 04022911).

(5)

Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen werden gemäß Artikel 7 noch festgelegt.

(6)

Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.

(7)

Diese Gruppe umfaßt nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40.

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