Artikel 2 VO (EURATOM) 89/2218
Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erhält folgende Fassung:
Artikel 7Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sowie eine Liste von Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung zusammen mit den auf diese Nahrungsmittel anzuwendenden Höchstwerte und die Höchstwerte für Futtermittel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt, die entsprechend gilt. Zu diesem Zweck wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt.
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