Artikel 22 VO (EWG) 68/1017

Geldbußen

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)
in einem Antrag nach Artikel 12 oder in einer Anmeldung nach Artikel 14 unrichtige oder entstellte Angaben machen,
b)
eine nach Artikel 18 oder nach Artikel 19 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,
c)
bei Nachprüfungen nach Artikel 20 oder 21 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)
gegen Artikel 2 oder Artikel 8 verstoßen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht nachkommen,
b)
einer nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(3) Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

(4) Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

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