Artikel 13 VO (EWG) 68/1612

(1) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen alle Untersuchungen vor in bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für erforderlich halten.

Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Gemeinschaft und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.

(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den obengenannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bezüglich der Bestimmung dieser Dienststellen mit, und die Kommission veröffentlicht die betreffende Änderung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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