Artikel 28 VO (EWG) 68/1612

Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

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