Artikel 47 VO (EWG) 68/1612

Diese Verordnung gilt für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2, 3, 10 und 11.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.