Artikel 47 VO (EWG) 68/1612
Diese Verordnung gilt für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2, 3, 10 und 11.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.