Präambel VO (EWG) 68/1612

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer muß innerhalb der Gemeinschaft spätestens am Ende der Übergangszeit gewährleistet sein; dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen.

In Anbetracht insbesondere der beschleunigten Errichtung der Zollunion und damit die gleichzeitige Verwirklichung der wesentlichen Grundlagen der Gemeinschaft gewährleistet ist, sind die Bestimmungen festzulegen, mit denen die in den Artikeln 48 und 49 des Vertrages auf dem Gebiet der Freizügigkeit festgelegten Ziele erreicht und die im Rahmen der Verordnung Nr. 15 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(3) und der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(4) fortschreitend erlassenen Maßnahmen ergänzt werden können.

Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird; allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muß das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben.

Dieses Recht steht gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben.

Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Gemeinschaft schließt ein, daß sämtlichen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der gleiche Vorrang beim Zugang zu einer Beschäftigung zuerkannt wird wie den inländischen Arbeitnehmern.

Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren sind auszubauen, und zwar insbesondere durch die Förderung der unmittelbaren Zusammenarbeit sowohl zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine verstärkte und koordinierte Information, um ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes zu gewährleisten; die wanderungswilligen Arbeitnehmer sind regelmäßig über die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu unterrichten; im übrigen sind für den Fall Maßnahmen vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einem Gebiet oder in einem Wirtschaftszweig mit sich bringen können; hierzu ist in erster Linie eine Informationsaktion durchzuführen, durch die erreicht werden soll, daß die Arbeitnehmer von einer Abwanderung in dieses Gebiet oder diesen Wirtschaftszweig absehen; es muß jedoch möglich sein, das Ergebnis dieser Aktion gegebenenfalls durch eine zeitweilige Aussetzung der genannten Verfahren, über die auf Gemeinschaftsebene zu beschließen ist, zu verstärken.

Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Gemeinschaft veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang; infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen; es ist daher erforderlich, daß sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik auf der Ebene der Gemeinschaft zu koordinieren.

Durch Beschluß vom 15. Oktober 1968(5) hat der Rat die Artikel 48 und 49 des Vertrages sowie die in ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen auf die französischen überseeischen Departements für anwendbar erklärt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 268 vom 6. 11. 1967, S. 9.

(2)

ABl. Nr. 298 vom 7. 12. 1967, S. 10.

(3)

ABl. Nr. 57 vom 26. 8. 1961, S. 1073/61.

(4)

ABl. Nr. 62 vom 17. 4. 1964, S. 965/64.

(5)

ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 1.

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