Artikel 2 VO (EWG) 68/316
(1) Ab 1. Juli 1968 dürfen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse:
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innerhalb der Gemeinschaft nur dann von den Händlern oder unmittelbar von den Erzeugern auf der Großhandelsstufe feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden,
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nur dann aus dritten Ländern eingeführt werden,
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nur dann nach dritten Ländern ausgeführt werden,
wenn sie den Qualitätsnormen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, von Absatz 1 dritter Gedankenstrich abweichende Maßnahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitätsnormen zu treffen, damit die Exporteure den Handelserfordernissen bestimmter Drittländer entsprechen können.
Die Genehmigung wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 erteilt, nach dem auch die Bedingungen festgelegt werden, von denen die Genehmigung gegebenenfalls abhängig gemacht wird.
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