Präambel VO (EWG) 68/316

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels(1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß Schnittblumen und frisches Blattwerk Gegenstand eines umfangreichen Handels in der Gemeinschaft sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern sind, sich eine qualitative Verbesserung und Vereinheitlichung der in den Handel gebrachten Erzeugnisse empfiehlt und daher gemeinsame Qualitätsnormen festzulegen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

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