Artikel 2 VO (EWG) 68/784
Bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen über
- 1.
- Angebote auf dem Weltmarkt,
- 2.
- Preisnotierungen der für den internationalen Zuckerhandel wichtigen Börsen,
- 3.
- auf wichtigen Märkten in dritten Ländern festgestellte Preise und
- 4.
- im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkaufsabschlüsse
berücksichtigt, von denen die Kommission über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält.
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