Artikel 2 VO (EWG) 68/784

Bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen über

1.
Angebote auf dem Weltmarkt,
2.
Preisnotierungen der für den internationalen Zuckerhandel wichtigen Börsen,
3.
auf wichtigen Märkten in dritten Ländern festgestellte Preise und
4.
im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkaufsabschlüsse

berücksichtigt, von denen die Kommission über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält.

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