Artikel 7 VO (EWG) 68/784

Liegt ein Angebot für Zucker besonderer Ausformung oder besonderer Aufmachung vor, dessen Preis nach Abzug der dieser besonderen Ausformung oder Aufmachung entsprechenden Kosten und nach Umrechnung auf cif Rotterdam niedriger ist als der nach Artikel 2 bis 6 ermittelte cif-Preis, so wird für diesen besonderen Zucker unter Zugrundelegung seines Angebotspreises ein besonderer cif-Preis ermittelt.

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