Präambel VO (EWG) 68/784

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG sind die Einzelheiten für die Berechnung der cif-Preise und für die Berichtigung etwaiger Qualitätsunterschiede gegenüber der maßgebenden Standardqualität zu bestimmen. Gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind fortlaufend die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt für Weißzucker und Rohzucker zu ermitteln und für einen bestimmten Grenzübergangsort zu errechnen.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, daß die Kommission alle Informationen, von denen sie direkt oder über die Mitgliedstaaten Kenntnis erhält, berücksichtigt. Im Interesse der Objektivität und Repräsentanz der zu berechnenden cif-Preise ist es erforderlich, gewisse Informationen bei der Berechnung der cif-Preise auszuschließen, insbesondere wenn es sich um nur geringe Mengen und um nicht handelsübliche Ware handelt.

Da Angebotspreise von Weiß- und Rohzucker vielfach auf andere Lieferbedingungen als cif Rotterdam für lose Ware lauten, ist es notwendig, geeignete Umrechnungen vorzusehen. Für die vorgeschriebenen Umrechnungen der Angebotspreise auf die Standardqualität empfiehlt es sich, in bezug auf Weißzucker die gleichen Umrechnungsbeträge vorzusehen wie die, die für die Interventionsregelung auf Grund von Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgesehen sind; hinsichtlich des Rohzuckers ist es angebracht, die Multiplikation mit einem Berichtigungskoeffizienten vorzusehen, der den Rendementwert berücksichtigt.

Es ist zu erwarten, daß bei der Prüfung der Angebote von Rübenrohzucker in aller Regel nicht die Analysenangaben vorhanden sein werden, die nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker(2) bei der Errechnung des Rendementwerts zu berücksichtigen sind. Die Angaben, die nach Absatz 3 desselben Artikels zur Errechnung des Rendementwerts von Rohrrohzucker erforderlich sind, liegen jedoch in der Regel bei allen Angeboten von Rohzucker vor. Da die sich aus einer Berechnung des Rendementwerts für Rübenrohzucker nach den in Absatz 3 des genannten Artikels vorgeschriebenen Einzelheiten ergebenden Abweichungen bei der Berechnung des cif-Preises vernachlässigt werden können, ist es zweckmäßig, die Ermittlung des Rendementwerts für beide Rohzuckerarten nach Maßgabe von Absatz 3 des genannten Artikels vorzusehen.

Um zu verhindern, daß der Markt der Gemeinschaft durch plötzliche und beträchtliche Veränderungen der Abschöpfungen gestört wird, die nicht die tatsächlichen Preisbewegungen des Weltmarkts wiedergeben, ist es angebracht vorzusehen, daß die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise für eine begrenzte Zeit einen cif-Preis auf unveränderter Höhe beibehalten kann.

Um zu vermeiden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Einfuhren von Zucker besonderer Ausformung oder besonderer Aufmachung gestört werden kann, ist es notwendig, für solche Einfuhren unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen cif-Preis zu berechnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

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