Artikel 8 VO (EWG) 68/785
Ausnahmsweise kann für eine begrenzte Zeit ein cif-Preis auf unveränderter Höhe beibehalten werden, wenn der Angebotspreis für eine bestimmte Qualität oder für eine bestimmte Herkunft, der als Grundlage für die vorangegangene Ermittlung des cif-Preises gedient hat, bei der darauffolgenden Ermittlung nicht zur Kenntnis der Kommission gelangt ist und die vorliegenden Angebotspreise, die nach Ansicht der Kommissionfür tatsächliche Markttendenz nicht genügend repräsentativ sind, zu plötzlichen und beträchtlichen Veränderungen des cif-Preises führen würden.
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