Präambel VO (EWG) 68/821

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erstattung bei der Ausfuhr soll der Qualität des Getreideverarbeitungserzeugnisses Rechnung tragen, für das die Erstattung gewährt wird, um zu vermeiden, daß die öffentlichen Mittel zur Ausfuhr der Erzeugnisse geringerer Qualität beitragen. So gesehen ist es notwendig, eine genaue und in jedem Mitgliedstaat geltende Definition der Getreidekörner aufzustellen, denen die Erstattung gewährt werden soll, die für „geschälte und geschliffene Körner” und für „perlförmig geschliffene Körner” gewährt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 117 vom 13. 6. 1967, S. 2269/67.

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