Präambel VO (EWG) 68/827

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für zahlreiche in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse sind gemeinsame Marktorganisationen, die besondere Regelungen vorsehen, errichtet worden bzw. sind demnächst zu errichten. Es empfiehlt sich, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation auch für alle übrigen in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse geeignete Vorschriften zu erlassen, die die Errichtung eines einheitlichen Marktes ermöglichen.

Zur Verwirklichung dieses einheitlichen Marktes ist an den Grenzen der Gemeinschaft eine gemeinsame Regelung anzuwenden. Diese Regelung kann im wesentlichen durch die vollständige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und den freien Warenverkehr bestimmt werden.

In Ausnahmefällen kann sich der vorgesehene Schutz auf Grund der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs jedoch als unzureichend erweisen. Um in solchen Fällen den Gemeinschaftsmarkt nicht schutzlos gegenüber Störungen zu lassen, die daraus entstehen können, daß die zuvor bestehenden Einfuhrhindernisse beseitigt sind, ist es angezeigt, der Gemeinschaft zu ermöglichen, schnell alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für die betreffenden Erzeugnisse erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs dieser Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes kann durch Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt werden; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, die es ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu beurteilen und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zu verbieten, auf die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Verordnung sind, angewandt werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Der Übergang von der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die sich aus dieser Verordnung ergebende Regelung muß möglichst reibungslos erfolgen. Daher können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen.

Bei der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Verordnung sind, muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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