Artikel 18 VO (EWG) 69/1191
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 4, erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Kommission berät auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigenem Ermessen mit den betreffenden Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
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