Präambel VO (EWG) 69/1191

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 94,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen(1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen.

Es ist also notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben; in gewissen Fällen müssen sie jedoch aufrechterhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen; eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen.

Die Maßnahmen zur Aufhebung der Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die Beförderungsentgelte und -bedingungen, die den Unternehmen im Personenverkehr zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind.

Für die Anwendung dieser Maßnahmen ist festzulegen, welche Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter diese Verordnung fallen; diese Verpflichtungen umfassen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht.

Es muß den Mitgliedstaaten überlassen werden, von sich aus Maßnahmen zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu treffen; da diese Verpflichtungen die Verkehrsunternehmen jedoch belasten können, müssen sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufhebung beantragen können.

Es ist vorzusehen, daß die Verkehrsunternehmen die Aufhebung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes nur beantragen können, wenn ihnen aus diesen Verpflichtungen wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die nach den in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methoden festgestellt werden.

Um den Betrieb zu verbessern, müssen die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit haben, in ihrem Antrag die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels vorzuschlagen, das dem Verkehr besser angepaßt ist.

Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anordnen, so müssen sie ihre Entscheidungen mit Auflagen verbinden können, die geeignet sind, den Ertrag der jeweiligen Leistung zu verbessern; es ist ferner notwendig, daß die zuständigen Behörden zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung vorsehen können, einen Ersatzverkehr einzurichten, wenn sie die Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anordnen.

Um die Interessen aller Mitgliedstaaten berücksichtigen zu können, ist ein gemeinsames Verfahren für die Fälle zu schaffen, in denen die Aufhebung einer Betriebs- oder Beförderungspflicht die Interessen eines anderen Mitgliedstaats wesentlich berühren könnte.

Damit die Prüfung der Anträge der Unternehmen auf Aufhebung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in angemessener Weise durchgeführt werden kann, müssen Fristen für die Einreichung dieser Anträge bzw. für deren Prüfung durch die Mitgliedstaaten gesetzt werden.

Auf Grund von Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, ist eine von den zuständigen Behörden angeordnete Aufrechterhaltung einer in dieser Verordnung genannten Verpflichtung des öffentlichen Dienstes mit der Auflage verbunden, die den Verkehrsunternehmen daraus entstehenden Belastungen auszugleichen.

Für die Verkehrsunternehmen muß der Anspruch auf Ausgleich der Belastungen entstehen, sobald die Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes angeordnet haben; wegen des Systems der jährlichen Haushaltspläne kann dieser Anspruch in der ersten Zeit der Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht vor dem 1. Januar 1971 entstehen; dieser Zeitpunkt kann in Verbindung mit etwaigen Verlängerungen der Fristen für die Prüfung der Anträge der Verkehrsunternehmen verschoben werden.

Artikel 6 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, sieht im übrigen vor, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen die Belastungen ausgleichen müssen, die daraus entstehen, daß ihnen im Personenverkehr die Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen zugunsten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe auferlegt ist; dieser Ausgleich muß ab 1. Januar 1971 erfolgen; dieser Zeitpunkt kann bei besonderen Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat nach einem gemeinsamen Verfahren um ein Jahr verschoben werden.

Die Belastungen, die aus einer Aufrechterhaltung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstehen, sind nach gemeinsamen Methoden auszugleichen; bei der Festsetzung dieses Ausgleichs ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen eine Aufhebung der Verpflichtung auf die Tätigkeit des Unternehmens hätte.

Es ist notwendig, diese Verordnung auch auf jeden neuen Fall einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anzuwenden, die in dieser Verordnung definiert ist und den Verkehrsunternehmen auferlegt wird.

Da die Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, von den Mitgliedstaaten nach gemeinsamen, in dieser Verordnung festgelegten Methoden gewährt werden, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht auf diese Ausgleichszahlungen anzuwenden.

Die Kommission muß sich von den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Anwendung dieser Verordnung verschaffen können.

Damit der Rat in jedem Mitgliedstaat den Stand der Durchführung dieser Verordnung prüfen kann, legt die Kommission dem Rat hierzu vor dem 31. Dezember 1972 einen Bericht vor.

Es muß dafür gesorgt werden, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit einräumen, ihre Interessen hinsichtlich der besonderen Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung treffen, mit geeigneten Mitteln geltend zu machen.

Diese Verordnung gilt zunächst für den Eisenbahnverkehr der sechs staatlichen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten und bei den Unternehmen der übrigen Verkehrsarten für die Unternehmen, die nicht hauptsächlich Beförderungen mit örtlichem oder regionalem Charakter durchführen; daher wird der Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen entscheiden müssen, die im Bereich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in bezug auf die nicht unter diese Verordnung fallenden Verkehrsleistungen zu treffen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1500/65.

(2)

ABl. Nr. C 27 vom 28. 3. 1968, S. 18.

(3)

ABl. Nr. C 49 vom 17. 5. 1968, S. 15.

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