Artikel 12 VO (EWG) 69/2603

(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrages nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

(2) Artikel 6 und 8 gelten jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fällenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 5 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.

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