Artikel 12 VO (EWG) 69/2603
(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrages nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
(2) Artikel 6 und 8 gelten jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fällenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 5 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.