ANHANG I VO (EWG) 69/2603

Waren nach Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

KN-Code Warenbezeichnung Die Beschränkung anwendender Mitgliedstaat
ex410110 Ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken, gesalzen und von 14 kg oder weniger, wenn sie frisch, naß gesalzen oder anders konserviert sind Italien
ex4102 Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: Italien
ex410210 Nichtenthaart Frankreich
ex41021090 Nichtenthaart: andere Frankreich
ex41022900 Enthaart: andere Frankreich
ex410310 Andere rohe Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Italien
ex43012000 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer zu Kürschnerzwecken verwendbarer Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Italien

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