ANHANG I VO (EWG) 69/2603
Waren nach Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich
KN-Code | Warenbezeichnung | Die Beschränkung anwendender Mitgliedstaat |
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ex410110 | Ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken, gesalzen und von 14 kg oder weniger, wenn sie frisch, naß gesalzen oder anders konserviert sind | Italien |
ex4102 | Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: | Italien |
ex410210 | Nichtenthaart | Frankreich |
ex41021090 | Nichtenthaart: andere | Frankreich |
ex41022900 | Enthaart: andere | Frankreich |
ex410310 | Andere rohe Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind | Italien |
ex43012000 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer zu Kürschnerzwecken verwendbarer Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 | Italien |
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