Präambel VO (EWG) 69/2603
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111 und 113,
gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrages, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Ablauf der Übergangszeit ist die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten; dies gilt unter anderem für die Ausfuhr; die Durchführung dieser Politik setzt ihre schrittweise Vereinheitlichung während der Übergangszeit voraus.
Daher sollte eine gemeinsame Ausfuhrregelung der EWG festgelegt werden.
In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert; daher kann auf Gemeinschaftsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, daß die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können.
Die Kommission muß unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat auf Grund einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, daß Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere an Hand der entsprechenden Informationen auf Gemeinschaftsebene und in einem beratenden Ausschuß die Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.
Es kann sich als notwendig erweisen, bestimmte Ausfuhren zu überwachen oder aus Gründen der Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen; das Gebot der Schnelligkeit und der Wirksamkeit rechtfertigt es, die Kommission zu ermächtigen, über diese letztgenannten Maßnahmen zu entscheiden, unbeschadet der späteren Haltung des Rates, dem es obliegt, die den Interessen der Gemeinschaft gemäße Politik festzulegen.
Die auf Grund der Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen werden.
Es scheint angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, unter gewissen Bedingungen vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Es ist wünschenswert, daß in dem Zeitraum der Anwendung der Schutzmaßnahmen Konsultationen stattfinden können, damit man deren Auswirkungen feststellen und nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind.
Es erscheint angebracht, bestimmte Waren vorläufig von der gemeinschaftlichen Liberalisierung auszuschließen bis der Rat eine gemeinschaftliche Regelung für sie einführt.
Diese Verordnung muß alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muß ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrages Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, daß sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den oben erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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