Präambel VO (EWG) 70/1107

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75, 77 und 94,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein wesentliches Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Beseitigung der Unterschiede, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Verkehrsmarkt zu verfälschen.

Hierzu sind für die im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr gewährten Beihilfen — soweit diese Beihilfen speziell für die Verkehrstätigkeit gewährt werden — einige Regeln festzulegen.

Gemäß Artikel 77 sind die Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem Vertrag vereinbar.

In den Verordnungen (EWG) Nrn. 1192/69 bzw. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969(4) sind gemeinsame Regeln und Methoden für die Ausgleichszahlungen, die sich aus der Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen ergeben, und für den Ausgleich der Belastungen, die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs aus Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstehen, festgelegt worden.

Es muß daher präzisiert werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Koordinierungsmaßnahmen treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auferlegen können, die die Gewährung von nicht unter die vorgenannten Verordnungen fallenden Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben.

Für die Zahlungen der Staaten und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften an die Eisenbahnunternehmen müssen gemäß Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 gemeinschaftliche Regelungen getroffen werden; die Zahlungen, die getätigt worden sind, weil die im genannten Artikel 8 vorgesehene Harmonisierung noch nicht erfolgt ist, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Koordinierungsmaßnahmen zu treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen aufzuerlegen, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben.

Wegen der Besonderheit dieser Zahlungen erscheint es angezeigt, hierfür nach Artikel 94 des Vertrages ein besonderes Verfahren zur Unterrichtung der Kommission vorzusehen.

Es empfiehlt sich, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung nicht auf die Maßnahmen anzuwenden, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beihilfenregelung getroffen werden, zu der die Kommission gemäß den Artikeln 77, 92 und 93 des Vertrages bereits Stellung genommen hat.

Bei der Kommission ist ein beratender Ausschuß aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten einzusetzen, der sie bei der Prüfung der auf dem Gebiet des Verkehrs gewährten Beihilfen unterstützt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1500/65.

(2)

ABl. Nr. 103 vom 2. 6. 1967, S. 2050/67.

(3)

ABl. Nr. 178 vom 2. 8. 1967, S. 18.

(4)

ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969.

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