Präambel VO (EWG) 70/2598

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europiäschen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(1), und insbesondere deren Artikel 9 Absatz 1,

nach Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses von Regierungssachverständigen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund dieser Verordnung anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen. Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Die einheitliche und ständige Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege soll am 1. Januar 1971 effektiv eingeführt werden. Es müssen rechtzeitig entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger von Anfang an gewährleistet ist.

Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4.

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