Artikel 16 VO (EWG) 71/2358

Sind Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelung oder, für Hybridmais zur Aussaat, von der durch die Verordnung Nr. 120/67/EWG eingeführten Regelung zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung erforderlich, insbesondere falls die Anwendung dieser Regelung bei gewissen Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen. Sie sind höchstens bis zum 30. Juni 1973 anzuwenden.

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