Artikel 6 VO (EWG) 71/2358
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:
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die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
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die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
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