Artikel 8 VO (EWG) 71/2358
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Herstellung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.
Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission kann Finnland jedoch Beihilfen gewähren:
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für bestimmte Saatgutmengen bzw.
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für bestimmte Getreidesaatgutmengen,
die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesem Mitgliedstaat hergestellt werden.
Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 2006 anhand der von Finnland zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der gewährten Beihilfen, dem die erforderlichen Vorschläge beigefügt sind.
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