Präambel VO (EWG) 71/2358

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Arbeitsweise und Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen verbunden sein mit einer gemeinsamen Agrarpolitik, und diese muß eine gemeinsame Organisation der landwirtschaftlichen Einzelmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

Die besondere Marktlage verschiedener Saatgutarten wird durch die Notwendigkeit gekennzeichnet, wettbewerbsfähige Preise im Verhältnis zu den Weltmarktpreisen für diese Erzeugnisse aufrechtzuerhalten; daher sollte durch geeignete Maßnahmen sowohl die Stabilität des Marktes als auch ein angemessenes Einkommen für die beteiligten Erzeuger gewährleistet werden.

Zu diesem Zweck ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Beihilfe bei der Erzeugung verschiedener Saatgutarten zu gewähren; angesichts der Eigenart dieser Erzeugung ist für diese Beihilfe ein System der Pauschalfestsetzung je Doppelzentner erzeugten Saatguts vorzusehen.

Die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut hat die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft zur Folge; der Gemeinsame Zolltarif wird gemäß dem Vertrag automatisch ab 1. Januar 1970 angewandt; diese Zollregelung ermöglicht den Verzicht auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen; um jedoch den Markt der Gemeinschaft gegenüber außergewöhnlichen Störungen durch Einfuhren oder Ausfuhren nicht ungeschützt zu lassen, muß die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, rasch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; zu diesem Zweck ist die Möglichkeit der Erteilung von Einfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Kaution vorzusehen, welche die Einfuhren gewährleisten soll, für die diese Lizenzen beantragt wurden; die Einfuhren im Rahmen von ordnungsgemäß registrierten Vermehrungsverträgen müssen von dieser Kaution befreit sein.

Bei Hybridmais zur Aussaat muß vermieden werden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Angebote zu anomalen Preisen auf dem Weltmarkt gestört wird; aus diesem Grunde sind für dieses Erzeugnis Referenzpreise festzusetzen und die Zölle um eine Ausgleichsabgabe zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze, zuzüglich der Zölle, unter den Referenzpreisen liegen.

Im Binnenhandel der Gemeinschaft sind ab 1. Januar 1970 die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß dem Vertrag automatisch verboten.

Die Vertragsbestimmungen, die die Möglichkeit bieten, die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu beurteilen und bei deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersagen, müssen auf den Saatgutsektor angewandt werden können.

Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses vorzusehen.

Der Übergang von den zur Zeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung muß sich unter den günstigsten Bedingungen vollziehen; daher können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 11 vom 5. 2. 1971, S. 30.

(2)

ABl. Nr. C 36 vom 19. 4. 1971, S. 38.

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