Präambel VO (EWG) 71/281

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf deren Artikel 3 Buchstabe e) und 9 Absatz 2,

nach Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses der Regierungssachverständigen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Laut der vorgenannten Ratsverordnung werden die Wegeausgaben für verschiedene Verkehrswegekategorien nicht verbucht; dies betrifft unter anderem gewisse Seeschiffahrtsstraßen, deren Verzeichnis von der Kommission aufzustellen ist.

Bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses ist der Anteil der Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt auf den Seeschiffahrtsstraßen oder die Bedeutung, die die Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege für diese Wasserstraßen unter dem Gesichtspunkt einer Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege haben kann, zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4.

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