Artikel 2 VO (EWG) 72/2841

(1) Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft zu rechtfertigen, äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

(2) Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, daß gegenüber der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens angewendet werden, äußert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

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