Präambel VO (EWG) 72/2841

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet.

Die Verfahren für die Durchführung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln sind im Vertrag selbst festgelegt.

Dagegen müssen die Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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