Artikel 4 VO (EWG) 72/845

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(1) eingesetzten Verwaltungsausschuß für Flachs und Hanf, nachstehend „Ausschuß” genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

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