Artikel 2 VO (EWG) 72/922

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe für in seinem Hoheitsgebiet gezüchtete Seidenraupen auf Antrag des Züchters.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur solchen Züchtern zu gewähren, denen ihre Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die, nachdem sie die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen haben, die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern.

(3) Die Raupenzucht gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Betrieb genommenen Samenschachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Kokons ergeben haben.

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