Präambel VO (EWG) 72/922

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 sieht die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen vor; die in diesem Artikel vorgesehenen allgemeinen Durchführungsvorschriften sind zu erlassen.

Um die Anwendung der Beihilferegelung zu vereinfachen, ist die Gewährung der Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet gezüchteten Seidenraupen zu beschränken.

Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, müssen die Begünstigten näher bezeichnet werden; ferner sind einige Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu regeln.

Dazu ist eine Verwaltungskontrolle vorzusehen, die sicherstellt, daß die Beihilfen nur für hierfür in Betracht kommende Erzeugnisse gewährt werden.

Um eine einheitliche Anwendung des Beihilfesystems zu gewährleisten, sind die Modalitäten der Beihilfeberechnung festzulegen.

Die Gültigkeit dieser Verordnung wird auf einen Zeitraum beschränkt, der eine Beurteilung ihrer Wirksamkeit ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 100 vom 27. 4. 1972, S. 1.

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