Präambel VO (EWG) 73/1054

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972(2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 884/73(3), wurden die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für die Zuchtjahre 1972/1973 und 1973/1974 festgelegt. Der Kommission obliegt es nunmehr, für das Zuchtjahr 1973/1974 die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 wird die Beihilfe nur für Samenschachteln gewährt, die eine Mindestmenge Eier enthalten und eine Mindestmenge Kokons ergeben haben. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese Mindestmengen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 haben die Mitgliedstaaten eine Kontrolle einzuführen, die sicherstellt, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die von den Erzeugern einzureichenden Beihilfeanträge müssen deshalb die für die Kontrolle notwendigen Mindestangaben enthalten.

Es empfiehlt sich, für die Zahlung des Beihilfebetrags einheitliche Bestimmungen zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur Züchtern zu gewähren, deren Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern.

Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilferegelung sind die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Stellen zu regeln.

Um in diesem Fall die Wirksamkeit der erwähnten Kontrolle zu gewährleisten, müssen den Beihilfeanträgen durch die genannten Stellen erteilte Bescheinigungen beigefügt sein, deren Richtigkeit die Mitgliedstaaten nachprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 100 vom 27. 4. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 106 vom 5. 5. 1972, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1973, S. 34.

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