Artikel 1 VO (EWG) 73/1692
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.
Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
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